Ausstellungsrichtlinien
Abgerechnet wird die tatsächlich vom Aussteller genutze Ausstellungsfläche.
Eine Überschreitung der vom Aussteller gebuchten Standfläche ist nicht gestattet.
Die Standgebühr wird 1 Woche vor Beginn der dem Konto des Veranstalters eingegangen sein,
spätestens aber vor Beginn der Veranstaltung in bar an den Veranstalter gezahlt werden.
Eine Untervermietung des Standes ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters unzulässig.
Standgebühren & Standfläche
Ein Bezug der Standfläche ohne vorherige Zahlung der Standgebühr ist nicht gestattet.
Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Der Standbetreiber darf keine Lautsprecher und/oder Tonanlagen zur Beschallung seines Standes oder als Verkaufshilfe benutzen.
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet.
Der Aussteller verpflichtet sich, den Stand während der Veranstaltungsdauer aufgebaut und besetzt zu halten.
Ein Abbau vor Beendigung der Veranstaltung ist unzulässig.
Bei Zuwiderhandlung gilt eine Konventionalstrafe von 75,- € als vereinbart.
Für die Reinigung seines Standes und der unmittelbaren Umgebung hat der Standbetreiber selbst zusorgen und den Standplatz
und die Umgebung von Müll sauberzuhalten. Jeweils vor und nach der Veranstaltung wird seitens des Veranstalters eine Standübergabe bzw. Übernahme vorgenommen. Der Ausstellungsstand ist nach der Veranstaltung in sauberem, einwandfreien Zustand zu überlassen.
Die Standübergabe ist obligatorisch. Bei Zuwiderhandlung gilt eine Mahngebühr in Höhe von 25,- € als vereinbart.
Feuerlöscher & Notausgänge
Feuerlöschgeräte und deren Hinweisschilder dürfen von ihren Plätzen nicht entfernt, zugehängt oder zugestellt, Notausgänge weder durch Ausstellungsgegenstände noch durch Ausstellungstücke zugebaut oder zugestellt werden.
Nichtteilnahme
Für den Fall einer Nichtteilnahme des Ausstellers oder verspäteter Öffnung vereinbaren die Vertragspartner zuzüglich zur Standgebühr eine Konventionalstrafe von 50,- €, die bei Beginn der Veranstaltung zur Zahlung fällig ist.
Haftung
Für Schäden, die Personen oder Sachen, insbesondere Ausstellungsgegenstände während des Aufenthaltes oder der Unterbringung in den Ausstellungshallen erleiden, übernimmt der Veranstalterkeine Haftung, insbesondere auch nicht für Schäden, die durch dieAngestellten oder das verkehrende Publikum oder sonstige Umständeverursacht werden. Demnach wird für Schäden, die durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm, Explosion, Wassereinbruch, Durchregnen oder aus anderen Ursachen entstehen, kein Ersatz geleistet. Ebenso wenig können aus etwaigen, auf Irrtum beruhenden Maßnahmen oder Angaben des Veranstalters Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Veranstalter hergeleitet werden. Für die Bewachung seines Standes und seiner Ausstellungsgüter während der Besuchszeiten des Marktes hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Wertvolle Ausstellungsgegenstände unter Verschluss genommen werden. Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch seinen Ausstellungsaufbau oder seine Ausstellungsgüter entsteht. Der Aussteller haftet für alle durch ihn verursachten Schäden in vollem Umfang.
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Essen.
Die Stamm & Belz GmbH hat ein bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn befristetes Rücktrittsrecht.
Organisation & Durchführung
STAMM & BELZ CONCERT & EVENT GmbH
Altenessener Str. 99 • 45326 Essen
Tel.: 0201.85 59 77-0 • Fax: 0201.85 59 77-9 • E-Mail: [email protected]
Bankverbindung: Kto.: 1496819 bei der Sparkasse Essen, BLZ: 36050105
Eine Überschreitung der vom Aussteller gebuchten Standfläche ist nicht gestattet.
Die Standgebühr wird 1 Woche vor Beginn der dem Konto des Veranstalters eingegangen sein,
spätestens aber vor Beginn der Veranstaltung in bar an den Veranstalter gezahlt werden.
Eine Untervermietung des Standes ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters unzulässig.
Standgebühren & Standfläche
Ein Bezug der Standfläche ohne vorherige Zahlung der Standgebühr ist nicht gestattet.
Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Der Standbetreiber darf keine Lautsprecher und/oder Tonanlagen zur Beschallung seines Standes oder als Verkaufshilfe benutzen.
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet.
Der Aussteller verpflichtet sich, den Stand während der Veranstaltungsdauer aufgebaut und besetzt zu halten.
Ein Abbau vor Beendigung der Veranstaltung ist unzulässig.
Bei Zuwiderhandlung gilt eine Konventionalstrafe von 75,- € als vereinbart.
Für die Reinigung seines Standes und der unmittelbaren Umgebung hat der Standbetreiber selbst zusorgen und den Standplatz
und die Umgebung von Müll sauberzuhalten. Jeweils vor und nach der Veranstaltung wird seitens des Veranstalters eine Standübergabe bzw. Übernahme vorgenommen. Der Ausstellungsstand ist nach der Veranstaltung in sauberem, einwandfreien Zustand zu überlassen.
Die Standübergabe ist obligatorisch. Bei Zuwiderhandlung gilt eine Mahngebühr in Höhe von 25,- € als vereinbart.
Feuerlöscher & Notausgänge
Feuerlöschgeräte und deren Hinweisschilder dürfen von ihren Plätzen nicht entfernt, zugehängt oder zugestellt, Notausgänge weder durch Ausstellungsgegenstände noch durch Ausstellungstücke zugebaut oder zugestellt werden.
Nichtteilnahme
Für den Fall einer Nichtteilnahme des Ausstellers oder verspäteter Öffnung vereinbaren die Vertragspartner zuzüglich zur Standgebühr eine Konventionalstrafe von 50,- €, die bei Beginn der Veranstaltung zur Zahlung fällig ist.
Haftung
Für Schäden, die Personen oder Sachen, insbesondere Ausstellungsgegenstände während des Aufenthaltes oder der Unterbringung in den Ausstellungshallen erleiden, übernimmt der Veranstalterkeine Haftung, insbesondere auch nicht für Schäden, die durch dieAngestellten oder das verkehrende Publikum oder sonstige Umständeverursacht werden. Demnach wird für Schäden, die durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm, Explosion, Wassereinbruch, Durchregnen oder aus anderen Ursachen entstehen, kein Ersatz geleistet. Ebenso wenig können aus etwaigen, auf Irrtum beruhenden Maßnahmen oder Angaben des Veranstalters Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Veranstalter hergeleitet werden. Für die Bewachung seines Standes und seiner Ausstellungsgüter während der Besuchszeiten des Marktes hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Wertvolle Ausstellungsgegenstände unter Verschluss genommen werden. Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch seinen Ausstellungsaufbau oder seine Ausstellungsgüter entsteht. Der Aussteller haftet für alle durch ihn verursachten Schäden in vollem Umfang.
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Essen.
Die Stamm & Belz GmbH hat ein bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn befristetes Rücktrittsrecht.
Organisation & Durchführung
STAMM & BELZ CONCERT & EVENT GmbH
Altenessener Str. 99 • 45326 Essen
Tel.: 0201.85 59 77-0 • Fax: 0201.85 59 77-9 • E-Mail: [email protected]
Bankverbindung: Kto.: 1496819 bei der Sparkasse Essen, BLZ: 36050105